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Satzung

S A T Z U N G

 

Tischtennisverein BMR Töpchin

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen     BMR Töpchin

Er hat seinen Sitz in 15755 Töpchin, In der Muna 12 und soll in das Vereinsregister  eingetragen werden.

Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „BMR Töpchin e.V.“.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tischtennissports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mittelverwendung

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Verbandsanschluss

 

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen, Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband TTV-Brandenburg und dessen Dachverband ergänzend.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinkameradschaft gilt.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Die vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

 

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

            - Führung der laufenden Geschäfte,

            - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der                    Tagesordnung,

            - Einberufung der Mitgliederversammlung,

            - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

            - Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des

              Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,

            - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,

            - Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

 

§ 11 Wahl des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von fünf Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

 

§ 12 Vorstandssitzungen

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.

Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Der entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. (2. Vorsitzender)

 

§ 13 Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über

    Vereinsordnung und Richtlinien,

3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,

4. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,

5. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden, ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung soweit 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlungen bleiben außer Betracht.

 

Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die angegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderungen des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

 

§ 14 Protokollierung

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15 Kassenprüfer

 

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen, die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vereinsvermögen zur Förderung des Sports verwendet werden.

 

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

 

 

Vorstehende Satzung wurde am 28.12.2004 in Töpchin von der Gründungsversammlung beschlossen.

 

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:

 

1. Helmut Isdepski                                        5. Lutz Lucka

 

2. Marco Drewitz                                           6. Norman Markwitz

 

3. Hans Kranewitz                                         7. Uwe Paape

 

4. Andreas Hebert

 

 

 

(im Original gezeichnet)