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Satzung

 

Satzung Förderverein Töpchin e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.  Der Verein führt den Namen: Förderverein Töpchin e.V.

  1. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Cottbus unter der Nummer VR 5430 eingetragen.

     

  2. Sitz des Vereins ist die Stadt Mittenwalde, Ortsteil Töpchin. 4. Als Geschäftsjahr des Vereins gilt das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und des Heimatgedankens sowie die Verschönerung des Ortsteils Töpchin in der Stadt

Mittenwalde, insbesondere durch

  1. Durchführung von Veranstaltungen zur Heimatgeschichte und aktive Heimatpflege sowie Erkundung von Naturdenkmälern in und um den

Ortsteil Töpchin der Stadt Mittenwalde,

  1. Durchführung von Pflegemaßnahmen in der Natur in und um den Ortsteil Töpchin der Stadt Mittenwalde, insbesondere des Festplatzes „An der Wurschke",

  2. Zusammenführung der vorhandenen Geschichten und Erlebnisse des Ortes Töpchin,

  3. Förderung und Mitwirkung bei der Durchführung des Volksfestes und anderer Veranstaltungen im Rahmen des regionalen Brauchtums,

  4. Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen,

  5. Kooperation mit der Grundschule Töpchin und der Kindertagesstätte Töpchin,

2. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich für die Verwirklichung der Aufgaben und Ziele des Vereins einsetzen und sich zur Einhaltung der Satzung verpflichten. Für Minderjährige ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

  2. Mitglied des Vereins ist, wer als Gründer an seiner Gründungsversammlung teilgenommen oder durch Stellung eines schriftlichen Aufnahmeantrages (Beitrittserklärung) unter gleichzeitiger Anerkennung der Vereinssatzung und Annahme des Antrages durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aufgenommen worden ist.

  3. Die Annahme des Aufnahmeantrages bedarf einer schriftlichen Bestätigung.

  4. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr.

  5. Die Mitgliedschaft im Förderverein ist beitragsfrei.

  6. Die Mitgliedschaft endet:

    1. durch Austritt, mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand zum nächsten Quartalsende,

    2. durch Tod,

    3. durch förmliche Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss der Mitgliederversammlung wegen Schädigung des Ansehens des Vereins,

  7. durch förmliche Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss der Mitgliederversammlung wegen unentschuldigter fehlender Mitwirkung am

Vereinsleben, nachdem der Vorstand das Mitglied zweifach schriftlich zur Mitwirkung am Vereinsleben oder ausreichender Entschuldigung unter Hinweis auf die drohende Beendigung der Mitgliedschaft ersucht hat.

§ 4 Ehrungen verdienter Vereinsmitglieder

Verdienstvolle Mitglieder und Unterstützer des Vereins können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, aber kein Stimmrecht.

§ 5 Vereinsvermögen, Spenden und sonstige Vereinsmittel

1. Zur Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben kann der Verein Geldspenden und andere unentgeltliche Zuwendungen annehmen.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein wird selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Anteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied keine Zuwendung aus Vereinsmitteln.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Organe des Vereins

1 . Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, einem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, einem dritten stellvertretenden Vorsitzenden und einem vierten stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1 . Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen und Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder / und durch elektronische Post.

 

  1. Jedes Mitglied kann schriftlich, bis zu 3 Tage vor einer Mitgliederversammlung, eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Ergänzungsanträge der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

  2. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  3. Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,

    1. Feststellung der Beschlussfähigkeit,

    2. Bericht des Vorsitzenden, des Kassenwartes und der Kassenprüfer,

    3. Entlastung des Vorstandes,

    4. gegebenenfalls Neuwahl,

    5. Verschiedenes.

  4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

    1. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und seine Entlastung, b. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Schatzmeisters und dessen Entlastung,

    2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

    3. Wahl der Kassenprüfer,

    4. den Ausschluss eines Mitgliedes nach Widerspruch des Mitglieds,

    5. die Satzungsänderung,

    6. die Vereinsauflösung.

       

  5. Dringlichkeitsanträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

  6. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn zwei Drittel der Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden, unter Angabe von Gründen, ein solches Verlangen äußert.

  7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben.

     

§ 8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1 . Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingetragenen Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand binnen zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung gesondert hinzuweisen.

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussvorschlag abgelehnt.

  2. Zur Änderung der Satzung des Vereins sind die Mehrheit der Stimmen der Hälfte der eingetragenen Vereinsmitglieder erforderlich. Stimmenenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussvorschlag abgelehnt.

§ 9 Der Vorstand, Wahl, Amtszeit

1 . Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.

  1. Der Vorstand besteht aus:

 

 dem Vorstandsvorsitzenden

 

 vier stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden 

 

 dem Schatzmeister

  1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln. Sie bedürfen des Vertrauens von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen.

  2. Über die Funktion der Vorstände entscheidet der gewählte Vorstand in gesonderter Abstimmung.

  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand, soweit die Wahlversammlung keine Ersatzkandidäten nominiert hat, einen Nachfolger hinzu wählen.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist.

  6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden allein vertreten oder durch zwei : weitere Vorstandsmitglieder• gemeinsam. Im Innenverhältnis sollen die stellvertretenden Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden den Verein vertreten.

     

§ 10 Kassenprüfung

  1. Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören.

  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

  3. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.

  2. Die Auflösung des Vereins kann auch bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks erfolgen.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen anderen gemeinnützigen Träger, eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für Zwecke gemäß S 2 dieser Satzung im Ortsteil Töpchin und für die Bürger des Ortsteils Töpchin der Stadt Mittenwalde einsetzt. Die Verwendung ist im Vorfeld mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins ist das Amtsgericht Königs Wusterhausen.

 

§ 13 Inkrafttreten

1 . Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am

21.02.2025 beschlossen.

2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Mittenwalde, Ortsteil Töpchin, den 21.02.2025

 

Thorsten Malchow                       (Vorstandsvorsitzender)

Julienne Rosenthal-Stumpf         (1 . Stellvertreter)

Silke Förster                               (2. Stellvertreter)

Manuel Hagendorf                       (3. Stellvertreter)

Martin Kettlitz                             (4. Stellvertreter)

Grit Lünstedt                              (Schatzmeisterin)